24.Februar 2010

Antrag der SWG zum Flächennutzungsplan




Antrag:


  • 1.Die Verwaltung der Stadt Schwentinental wird gebeten, den Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan vorzubereiten und den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
     
    2.Nach dem Aufstellungsbeschluss und im Zuge der Flächennutzungsplanung  ist eine strukturelle Entwicklungsplanung als Orientierungsrahmen für die Bauleitplanung zu beginnen. Angesichts der knappen finanziellen Ressourcen und einem hohem Zeitdruck, ist die Entwicklungsplanung auf die entscheidenden Handlungsfelder zu beschränken.



Begründung:

Warum haben wir uns entschlossen, diesen Antrag zu stellen?

Zunächst einmal ganz einfach darum, weil das BauGB uns dies empfiehlt. So heißt es im §1(3) und (5)


    (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Diese Erforderlichkeit halten wir für gegeben.

Für die Stadt Schwentinental liegt keine an die Bedürfnisse der Stadt ausgerichtete Bauleitplanung noch liegen Leitlinien vor. Wir haben für den Ortsteil Klausdorf einen F-Plan und für den Ortsteil Raisdorf, also zwei F-Pläne, die an den Ziele der ehemaligen Gemeinden ausgerichtet sind. Der Beschluss der Stadtvertretung vom 01.0.2008 beinhaltet nur den Auftrag, eine Ideenschmiede zu beginnen. Diese wurde zwar begonnen, aber nie durch einen Bericht und Handlungsempfehlungen abgeschlossen.
 
Zurzeit stellt sich die Situation für uns so dar, dass die an uns herangetragenen Entwicklungsimpulse aus dem privaten, öffentlichen und gewerblichen Bereich (Beispiel Ostseepark,) nur unzureichend beurteilt und entschieden werden können. Durch fehlende Leitlinien und eine fehlende vorbereitende Bauleitplanung (= F-Plan) wird es für uns als Stadtvertreter immer schwerer zu beurteilen, ob diese Projekte im Sinne der Entwicklung unserer Stadt zuzulassen sind. Hier besteht die Gefahr, dass Projekte zugelassen, aber auch abgelehnt werden, ohne Nachweis, ob sie sich in die Entwicklung unserer Stadt einfügen oder nicht einfügen.
 
Ziel kann aber nur eine geordnete Entwicklung sein.
 
Man kann die Situation vielleicht auch so verdeutlichen. Setzt man uns irgendwo in einer Wüste aus, und fordert uns auf, nach Hause zu finden, geht man nach links, geht man nach rechts, man hat keine Orientierungspunkte. Jeder kennt es, am Ende läuft man im Kreis.

Mit der von uns geforderten strukturellen Entwicklungsplanung werden Handlungsempfehlungen, Leitlinien und Grundsätze, z.B. zur Siedlungsstruktur, zur Verkehrsplanung, zur weiteren Entwicklung von Wirtschaft und Gewerbe etc. erarbeitet. Diese Ergebnisse werden in den F-Plan eingearbeitet.
 
Folgt man dem lehrbuchmäßigen Weg, müsste die strukturelle Entwicklungsplanung der F-Planung vorgeschaltet werden. Durch den daraus resultierenden zusätzlichen hohen Zeitbedarf (ca. 2-3 Jahre für die komplette Erstellung) folgt allerdings eine weitere Verzögerung bei der Aufstellung eines gültigen F-Plans.

Unser Vorschlag zielt daher dahin, nur die wichtigsten Handlungsfelder einer strukturellen Entwicklungsplanung in Angriff zu nehmen und die F-Plan Aufstellung sowie die strukturelle Entwicklungsplanung parallel durchzuführen.
 
Zu den wichtigen Handlungsempfehlungen zählen wir z.B. Aussagen zur Stadt- und Siedlungsstruktur, Gewerbe- und Einzelhandel sowie Verkehr und Mobilität.

Die Erstellung eines städtebaulichen Rahmenkonzeptes für den Ostseepark kann man als einen solchen Teil einer Handlungsempfehlung verstehen.

Welchen Vorteil ziehen wir aus diesem Vorgehen?


  • •Wir bewegen uns im Rahmen des BauGB und können alle Möglichkeiten nutzen, die das Gesetz uns bietet.
     
    •§8(3) und (4) sehen die Möglichkeit vorzeitiger Bebauungspläne vor, wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht. Diese städtebauliche Entwicklung hätten wir durch die Erarbeitung der Leitlinien erstellt
    .
    •Die Ergebnisse der vorzeitigen Bebauungspläne fließen in die Flächennutzungspläne ein (z.B. Ostseepark)

    •Wir erhalten sukzessive die Festlegungen für einen gültigen F-Plan und können Investoren und der Landesplanung gegenüber verbindliche Aussagen zu unseren Zielen machen.
     





Dazu der §8 des BauGB

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.